
Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht
Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von
Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen
befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit - nach der Schwierigkeit
der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des
Kunden - hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen
klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig
nicht zur Befragung - oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse -
verpflichtet.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm haben dazu in ihrem Urteil vom
4.12.2009 entschieden, dass ein Versicherungsvermittler bei einer
Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig
ist, wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein gebrauchtes Wohnmobil für
22.000 gekauft. Das alte Wohnmobil wurde in Zahlung gegeben und der
Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung
wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon
seit Jahren Kunde war. Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich
darauf, dass das neue Wohnmobil "wie bisher" versichert werden
sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko
gab es nicht. Kurze Zeit später erlitt das Wohnmobil einen Unfall.
Der Schaden betrug ca. 21.000 . Diesen Schaden verlangte man vom
Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und
Dokumentationspflicht zurück. Die Richter kamen jedoch zu dem
Entschluss, dass hier kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach
einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine
weiteren anlassbezogenen Fragepflichten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt... mehr
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