
Wirksamkeit einer Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung
Die Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die einen
Witwenrentenanspruch davon abhängig macht, dass die Ehe mit dem
Arbeitenden zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung an diesen aus der
Versorgungsordnung bereits geschlossen worden sein muss, begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil
der Arbeitgeber zulässigerweise sein Versorgungsrisiko begrenzt. Die
Klausel stellt auch keine Diskriminierung wegen des Alters oder des
Geschlechts dar; selbst wenn sie eine entsprechende Benachteiligung
beinhalten würde, wäre diese unschädlich.
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