
Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich
genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten erstmals eingeschränkt.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Abzugs solcher
Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für diese Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte
Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser
Einschränkung bejaht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit
weiter eingeschränkt. Danach erlaubt die Regelung im
Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden,
dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt,
soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch
dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den
1.1.2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die
Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Das Landgericht Magdeburg hatte die Strafbarkeit eines... mehr
Durch das sog. "Verzögerungsgeld", das vom Finanzamt unter ... mehr
