
Das Jahressteuergesetz 2010 ändert den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude ab dem 1.1.2011
Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen, dass mit der
Umsetzung der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie in deutsches Recht auch die
Regelungen für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
geändert werden.
Die derzeitig noch gültige Fassung schreibt vor, dass ein Gebäude,
das teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt wird, insgesamt dem
Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, mit dem Vorteil, dass
die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden
Aufwendungen in voller Höhe abziehbar sind. Im Gegenzug ist die
Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Durch dieses Verfahren erlangen Steuerpflichtige einen Liquiditätsvorteil.
Der Unternehmer kann demnach bei der Anschaffung oder Herstellung eines
gemischt genutzten Gebäudes den vollen Vorsteuerabzug geltend machen,
der über 10 Jahre durch die Besteuerung der Privatnutzung anteilig
zurückgeführt wird. Das führt in seiner Konsequenz quasi zu
einer Rückzahlung des Vorsteuerbetrages innerhalb von 10 Jahren.
Dennoch scheint das Modell wegen des Zinsvorteils immer noch attraktiv.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird der Vorsteuerabzug für gemischt
genutzte Grundstücke neu geregelt. Das Zuordnungswahlrecht des
Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke - Grundstücke die
sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals
verwendet werden - im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt
unberührt und somit weiter bestehen. Die Zuordnungsentscheidung
sollte dem Finanzamt vorsorglich rechtzeitig schriftlich angezeigt werden,
damit es bei einer späteren erweiterten unternehmerischen Nutzung zu
keiner Benachteiligung kommt. Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang von
uns unbedingt beraten.
Die Neuregelung besagt, dass der Abzug der Vorsteuer für
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeschlossen ist,
soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke
des Unternehmens entfällt. Hiervon unberührt bleiben jedoch
Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks
oder Gebäudes sind (z. B. Fotovoltaikanlage). Der Vorsteuerausschluss
ist entsprechend für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
anzuwenden, da diese Grundstücken gleichzustellen sind.
Die Neuregelungen sind nicht anzuwenden auf Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die aufgrund eines vor dem
1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages
angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor diesem Datum
begonnen wurde. Bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem
der Bauantrag gestellt wird. Damit schafft der Gesetzgeber
Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der Unternehmer - nach
bis zum 31.12.2010 geltender Rechtslage - vollen Vorsteuerabzug für
gemischt genutzte Grundstücke geltend gemacht hat.
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